Unterzunft Waldlaubersheim – Die Zunftordnung

Auf der Zunftversammlung im Februar 2016 wurden die in der Neufassung bzw. Ergänzung vorgeschlagenen Punkte von den anwesenden Zunftmitgliedern anerkannt. Diese Neufassung trat im 27. Februar 2016 in Kraft.


Zunftordnung
aktuelle Fassung der Unterzunft-Satzung

§ 1
Sinn und Zweck der Unterzunft sind darauf gerichtet, die Gemeinschaft zu pflegen und Nachbarschaftshilfe in Sterbefällen zu leisten, damit das verstorbene Mitglied würdig bestattet wird.

§ 1
Sinn und Zweck der Unterzunft sind darauf gerichtet, die Gemeinschaft zu pflegen und Nachbarschaftshilfe in Sterbefällen zu leisten, damit das verstorbene Mitglied würdig bestattet wird.

§ 2
Die Organe der Unterzunft sind der Zunftmeister und die Zunftversammlung.
Der Zunftmeister bestimmt den Termin und den Ort der Zunftversammlung und hat die Mitglieder mit Zweiwochenfrist dazu einzuladen.
Der Zunftmeister ist verpflichtet, alle Nichtmitglieder im Bereich der Unterzunft zum Beitritt aufzufordern und zur Zunftversammlung einzuladen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Zunftversammlung mit einfacher Mehrheit.
Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.
Während der Zunftversammlung sprechen die Mitglieder sich mit Zunftbruder und Zunftmeister an.
Die Friedenspflicht ist grundsätzlich zu wahren.
Solange die Zunftversammlung nicht geschlossen ist, hat jeder den Anordnungen des Zunftmeisters zu folgen.

§ 3
Der Zunftmeister bestellt nach seinem Ermessen vier oder sechs Sargträger. Diese haben sich vor der Beerdigung rechtzeitig an der Leichenhalle einzufinden.
Dies gilt auch für die teilnehmenden Mitglieder.
Im Verhinderungsfall des Zunftmeisters hat er für sich einen Vertreter für die Informationsweitergabe an die Träger zu bestellen.

§ 4
Das Zunftbuch ist dem folgenden Zunftmeister binnen 2 Wochen nach der Zunftversammlung bzw. nach dem Zunftfest auf neuestem Stand und in ordentlichem Zustande zu übergeben. Ebenso ist die Liste der Zunftmitglieder und der übrigen Haushalte der Unterzunft, sowie die Liste der Sargträger ständig zu aktualisieren und muss immer bei der Zunftordnung vorhanden sein.

§ 5
Mitgliedschaft:
Alle im Bereich der Unterzunft wohnenden volljährigen, männlichen Personen werden aufgefordert, der Zunft beizutreten.
Wer der Einladung zur Zunftversammlung nicht folgt, hat später von sich aus keinen Anspruch mehr auf Beitritt. Es sei denn, die betroffene Person stellt später einen Antrag, über den dann die Zunftversammlung beschließt.

§ 6
Rechte:
Alle aus einer Haushaltsgemeinschaft eines Zunftbruders scheidende weibliche Personen, bzw. Kinder werden von der Unterzunft zu Grabe getragen.

§ 7
Pflichten:
Alle männlichen Personen unter 65 Jahren sind zum Träger- und Zunftdienst verpflichtet. Mit dem Beitritt werden diese Pflichten anerkannt.
Bei Verhinderung ist ein Ersatzmann als Träger zu stellen.
Ab 65 Jahren gilt die Ehrenmitgliedschaft. Trägerdienst und Zunftdienst sind ab 65 Jahre freiwillig.

§ 8
Zu den Pflichten gehört auch die Teilnahme an der jährlichen Zunftversammlung, die im Februar stattfindet.
Ein Fernbleiben kann nur mit Erkrankung oder unabwendbaren Pflichten entschuldigt werden. Die Zunftversammlung prüft die Entschuldigungen und erhebt im Falle von falschen Angaben ein Bußgeld, über dessen Höhe die Zunftversammlung entscheidet.

§ 9
Bei einer Beerdigung innerhalb der Unterzunft sollte nach Möglichkeit von jeder Zunftfamilie ein Mitglied teilnehmen.

§ 10
Stirbt ein Zunftbruder, so sollte eine andere, über 18 Jahre alte männliche Person der Zunft beitreten und den Zunftdienst übernehmen.

§ 11
Sind im Hause eines verstorbenen Mitgliedes keine männlichen Personen mehr vorhanden, so sind die weiblichen Mitglieder vom Zunftdienst befreit. Es kann eine Spende entgegengenommen werden. Nur der Zunftmeister ist zur Entgegennahme der Spende berechtigt.

§ 12
Neumitglieder entrichten eine Aufnahmegebühr von 10,- Euro.

§ 13
Ausschluss:
Ein Mitglied kann durch die Zunftversammlung zeitweilig oder unwiderruflich ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Zunftordnung verstößt oder das Ansehen der Zunft schwer schädigt.

§ 14
Das Zunftlied ist Bestandteil der Satzung.

Waldlaubersheim, 27.Februar 2016


Historische Zunftordnung

Die nachweislich älteste Zunftordnung vom 19.02.1922 wurde am 25.02.1961 erneuert.

§ 1
Die jährliche Zunftversammlung, die an einem Samstag im Monat Februar stattfindet, hat jedes der Zunft angehörende Mitglied teilzunehmen. Entschuldigungen werden von der Zunftversammlung geprüft. Gegen unwahre Entschuldigungen eines Mitgliedes entscheidet die Zunftversammlung. Wenn ein Zunftmitglied eine unwahre Entschuldigung vorbringt, wird es mit einer Strafe im Wert von drei Flaschen Wein belegt.

§ 2
An einer Beerdigung in der Zunft muß aus jeder zur Zunft gehörenden Familie ein Mitglied teilnehmen. Der Zunftmeister muß die Mitglieder zur Beerdigung einladen und die Träger bestimmen.

§ 3
Ist in einem Haus der Zunftbruder gestorben, so muß eine andere anwesende, über 18 Jahre alte, männliche Person Zunftdienst verrichten, oder sie kann auch der Zunft beitreten. Sind keine männlichen Personen anwesend, so sind die Zunftmitglieder vom Zunftdienst befreit, dafür kann aber am jährlichen Zunfttage eine Vergütung im Werte von einer Flasche Wein entrichtet werden. Diese wird durch den Zunftmeister oder einer von der Zunftversammlung bestimmte Person bzw. mehreren erhoben.

§ 4
Stirbt in einem Hause eine nicht zur Zunft gehörende Person, so darf sie nicht von der Zunft beerdigt werden. Der Beerdigung beizuwohnen ist gestattet. Aus dem Hause des verstorbenen Zunftmitgliedes darf kein Träger bestellt werden.

§ 5
Wird ein neues Mitglied in die Zunft aufgenommen, entrichtet es eine Aufnahmegebühr im Wert von einer Flasche Wein.

§ 6
Der Zunftmeister ist ermächtigt, die Zunftversammlung an einem Samstag im Monat Februar abzuhalten und die Mitglieder dazu einzuladen. Der Zunftmeister ist verpflichtet, in der Zunft wohnende neue Mitglieder einzuladen. Über die Aufnahme der neuen Mitglieder entscheidet die Zunftversammlung. Jedes Mitglied hat sich anständig zu benehmen und keine beleidigenden Worte gegen andere Zunftmitglieder zu gebrauchen. Jedes Mitglied ist während der Zunftversammlung mit Zunftbruder bzw. Zunftschwester anzusprechen. Solange die Zunftversammlung nicht geschlossen ist, hat jeder den Anordnungen des Zunftmeisters zu folgen.

§ 7
Ein Mitglied kann von der Versammlung aus der Zunft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Zunftordnung verstößt.

§ 8
Ist in einem Hause ein Sohn oder Schwiegersohn verheiratet, so haben alle der Zunft beizutreten. Gehören die Personen nicht der Zunft an, so haben sie auch keine Ansprüche an die Zunft zu stellen.

§ 9
Die Zunftordnung muß an jeder Zunftversammlung dem nächstfolgenden Zunftmeister sauber übergeben werden, und dieser muß sie am 1. September wiederum dem nächsten Zunftmeister weitergeben. Eine Liste mir den Namen der Träger muß immer vorhanden sein und der Zunftordnung beiliegen. Auf Antrag der Zunftversammlung werden für die Beerdigung nur noch vier Träger bestimmt.

§ 10
Bei Beerdigungen wird gebeten, dass sich die teilnehmenden Mitglieder am Sterbehaus zusammen einfinden, dies gilt besonders für die Träger, damit diese gleich erreichbar sind.

§ 11
Von der Zunftversammlung wurde im Februar 1960 beschlossen, alle über 70 Jahre alte Zunftmitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen und somit vom Zunftdienst zu befreien.
Vom Trägerdienst befreit sind Jakob Schnitt, Haus Nr. 63 und Wilhelm Weymar.

§ 12
Auf Beschluß der Zunftversammlung wird das Zunftlied, das von unserem Zunftbruder Schnipp zur Erinnerung an die Unterzunft gedichtet wurde, in die Zunftordnung aufgenommen.

§ 13
Vorstehende Satzung wurde von der Zunftversammlung anerkannt.

Unterschrift Zunftmeister H. Ihsen

Unterschriften Zunftmitglieder

Nachtrag zu § 9: Je nach Ermessen ist der Zunftmeister berechtigt sechs Träger zu bestellen.
Der Nachtrag erfolgte auf Beschluß der Zunftversammlung vom 04.02.1984, Ackva Zunftmeister